Starnberg Ammersee

Sanierungsgebiete

In der Innenstadt wurde bereits im Jahr 2012 ein Sanierungsgebiet ausgewiesen. Ziel der Ausweisung eines Sanierungsgebietes ist die Behebung städtebaulicher Mängel. Die Entwicklungsziele für die Gebiete sind im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) festgelegt.
 

Erweiterung Sanierungsgebiet „Innenstadt“

Das bestehende Sanierungsgebiet wurde 2019 erweitert, da auch außerhalb des bereits ausgewiesenen Sanierungsgebietes städtebaulicher Entwicklungsbedarf besteht.

Daher wurden sogleich folgende weitere Ziele aufgenommen:  Stärkung und Entwicklung als qualitätsvolle städtisch geprägte Quartiere für Wohnen und Arbeiten, als Standort für öffentliche Einrichtungen sowie als Bindeglied zwischen Zentrum und Peripherie mit einem engmaschigen, gut ausgebauten und barrierefreien Wegenetz für Fußgänger, Radfahrer und ÖPNV.

Über den Entwicklungsprozess finden Sie hier weitere Informationen.
 

Neuausweisung Sanierungsgebiet „Umfeld des Bahnhofs Nord“

Im Umfeld des Bahnhofs Nord liegen diverse städtebauliche Mängel vor. Ziel ist es diese zu beheben und den Bereich als Mobilitätsdrehscheibe und als die Innenstadt ergänzender Handelsstandort mit einem attraktiven urbanen Charakter zu entwickeln. Gleichzeitig soll der Bahnhof Nord über ein sicheres, barrierefreies Fuß- und Radwegesystem noch besser an die Innenstadt angebunden werden.
Informationen zur Barrierefreiheit finden Sie hier.

 

Vorbereitende Untersuchungen für das Gebiet Söcking Mitte/Ost

Der Ortsteil Söcking ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Gleichzeitig sind insbesondere in der Ortsmitte von Söcking im Bereich der Andechser Straße sowie im Umfeld des Krankenhauses an der Oßwaldstraße erhebliche städtebauliche Missstände vorhanden. Durch die Verkehrsfreigabe der Westumfahrung und die darauffolgende Abstufung der STA 2070 (Andechser Straße, Maximilian-von-Dziembowski-Straße) entsteht Umgestaltungspotential, das im Wege eines geordneten Planungsprozesses erhoben und entwickelt werden soll.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.10.2018 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für einen Teilbereich des Ortsteils Söcking beschlossen.

Nach derzeitigem Stand bestehen folgende Ziele und Zwecke der Sanierung:

Ortsmitte Söcking

  • Neuordnung der Nutzungen und der Verkehrsflächen in der Ortsmitte und an der Andechser Straße
  • Gestalterische Aufwertung des öffentlichen Raumes u.a. zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität
  • Optimierung der Attraktivität des Einzelhandels
  • Verbesserung der städtebaulichen Qualitäten
  • Neuordnung der Grün- und Freiflächen bzw. deren Aufwertung
  • Aufwertung der vorhandenen Bausubstanz
  • Verbesserung der Fuß- und Radwegebeziehungen
  • Verbesserung der Schulwegsicherheit
  • Umsetzung der Barrierefreiheit

Oßwaldstraße

  • Neuordnung der Verkehrsflächen inklusive Geh- und Radwege sowie Stellplätze
  • Gestalterische Aufwertung des Freiraums zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität

Die Stadt Starnberg wird das Verfahren offen gestalten und, wie bereits in der Auftaktveranstaltung zum diesbezüglichen Integrierten Stadtentwicklungskonzept geschehen, einen offenen Dialog mit den Betroffenen führen.

Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sa­nie­rungs­satzung.

Gemäß § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kennt­nis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persön­lichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflech­tun­gen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden. Bei einer Auskunftsverweigerung kann ein Zwangsgeld bis zu 500 € festgesetzt werden.

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